Der Geschäftsverteilungsplan eines Gerichtes regelt die personelle Zuständigkeit für ein vom Gericht wahrzunehmendes Geschäft.
Die richterliche Geschäftsverteilung wird vom Präsidium des Gerichts durch Beschluss festgelegt. Er ist notwendig, um den Bürgerinnen und Bürgern den "gesetzlichen Richter" im Sinne von Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz zu gewährleisten.
Die Geschäftsverteilungspläne für die Rechtspfleger und die Serviceeinheiten (Abteilungen) werden vom Direktor des Amtsgerichts aufgestellt.
Den vollständigen Wortlaut des Geschäftsverteilungsplanes des richterlichen Dienstes können Sie sich bei Bedarf im PDF-Format ansehen. Zum Betrachten benötigen Sie einen PDF-Reader, den Sie sich im Internet kostenfrei herunterladen können..